BAG - Urteil vom 25.06.2015
6 AZR 438/14
Normen:
SGB V § 124 Abs. 5 S. 1; SGB V § 126; SGB X § 1 Abs. 2; SGB X § 31 S. 1; Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder vom 12. Oktober 2006) § 5 Abs. 2 S. 1 und S. 2 Hs. 1; BAT-O § 29 Abschnitt B Abs. 5; BAT-O § 29 Abschnitt B Abs. 7 S. 3;
Fundstellen:
BB 2015, 2228
NZA 2015, 1152
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 13.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 160/12
ArbG Halle, vom 13.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2722/08

Berücksichtigung von Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen nach dem Stichtag für die Überleitung zum TVÜ-Länder

BAG, Urteil vom 25.06.2015 - Aktenzeichen 6 AZR 438/14

DRsp Nr. 2015/15534

Berücksichtigung von Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen nach dem Stichtag für die Überleitung zum TVÜ-Länder

Orientierungssätze: 1. § 5 TVÜ-Länder knüpft grundsätzlich an die Verhältnisse zum Überleitungsstichtag 1. November 2006 an. Spätere Änderungen im Familienstand oder in den übrigen Verhältnissen, die für den nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Länder zu berücksichtigenden Ortszuschlag maßgeblich sind, führen nicht zu einer Neuberechnung des Vergleichsentgelts. 2. Dies gilt auch für die Frage, ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder iVm. § 29 Abschnitt B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist. Das folgt aus dem Zweck der Überleitungsregelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-Länder, die den Besitzstand der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten zum Überleitungsstichtag wahren soll.

1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Februar 2014 - 3 Sa 160/12 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 13. Mai 2009 - 8 Ca 2722/08 E - abgeändert.