BSG - Urteil vom 10.12.2003
B 5 RJ 64/02 R
Normen:
SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 485
Vorinstanzen:
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - L 8 RJ 140/00 - 23.10.2002,
SG Düsseldorf, vom 30.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 RJ 103/98

Berücksichtigung von Analphabetismus bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

BSG, Urteil vom 10.12.2003 - Aktenzeichen B 5 RJ 64/02 R

DRsp Nr. 2004/11655

Berücksichtigung von Analphabetismus bei der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Der nicht auf einer gesundheitlichen Störung oder Minderbegabung beruhende Analphabetismus eines im Ausland aufgewachsenen Versicherten ist bei der Prüfung, ob eine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" vorliegt, zu berücksichtigen, wenn er sicher festgestellt ist und das weite Feld der Tätigkeiten, welche die Fähigkeit des Lesens und Schreibens nicht unbedingt erfordern, aufgrund der hinzugetretenen Leistungseinschränkungen nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht mehr offen steht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB VI § 43 Abs. 2 § 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I

Die Klägerin begehrt eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Sie wurde 1948 in Mazedonien geboren und hat die dortige Staatsangehörigkeit. Seit März 1978 hält sie sich in Deutschland auf. Sie hat keine Schule besucht und keinen Beruf erlernt, ist Analphabetin und kann sowohl ihre Muttersprache als auch die deutsche Sprache weder lesen noch schreiben; sie spricht und versteht aber die deutsche Umgangssprache. Bis November 1984 war sie Hausfrau, danach arbeitete sie als Küchen- und Putzhilfe sowie Zimmermädchen bei diversen Arbeitgebern bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im November 1994. Seit April 1996 ist sie arbeitslos.