I. Streitig ist die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten im Sinne von so genannten unvermeidbaren Zwischenzeiten.
Die am 1962 geborene Klägerin erhielt am 26.6.1982 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Vom 1.9.1982 bis 31.8.1983 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) beim Bund der Deutschen Katholischen Jugend. Am 1.10.1983 nahm sie das Fachhochschulstudium an der Katholischen Fachhochschule N. auf, welches sie am 29.5.1987 mit dem Abschluss einer Diplom-Religionspädagogin beendete.
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