BSG - Urteil vom 17.04.2007
B 5 R 62/06 R
Normen:
BKGG (1996) § 2 ; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; SozDiG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 4 Nr. 12 § 5 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 54/05
SG Aachen, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RA 42/04

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne so genannter unvermeidbarer Zwischenzeiten zwischen Ausbildungszeiten

BSG, Urteil vom 17.04.2007 - Aktenzeichen B 5 R 62/06 R

DRsp Nr. 2007/25098

Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Sinne so genannter unvermeidbarer Zwischenzeiten zwischen Ausbildungszeiten

Den Tatbestand der so genannten unvermeidbaren Zwischenzeit, die rentenrechtlich als Anrechnungszeit zu behandeln ist, erfüllen Zeiten zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen sozialen Jahres sowie zwischen dem Ende des freiwilligen sozialen Jahres und dem Beginn des Fachhochschulstudiums nicht. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG (1996) § 2 ; SGB VI § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. b § 48 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 ; SozDiG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3 S. 2 § 4 Nr. 12 § 5 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten im Sinne von so genannten unvermeidbaren Zwischenzeiten.

Die am 1962 geborene Klägerin erhielt am 26.6.1982 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Vom 1.9.1982 bis 31.8.1983 absolvierte sie ein freiwilliges soziales Jahr (FSJ) beim Bund der Deutschen Katholischen Jugend. Am 1.10.1983 nahm sie das Fachhochschulstudium an der Katholischen Fachhochschule N. auf, welches sie am 29.5.1987 mit dem Abschluss einer Diplom-Religionspädagogin beendete.