LAG Hamm - Urteil vom 23.08.2016
7 Sa 245/16
Normen:
BGB § 611; BUrlG § 1 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; EFZG §§ 3 Abs.1,; 4 Abs. 1 u. 1a; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 26.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2492/15

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an ein Betriebsratsmitglied bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

LAG Hamm, Urteil vom 23.08.2016 - Aktenzeichen 7 Sa 245/16

DRsp Nr. 2016/16033

Berücksichtigung von Ausgleichszahlungen an ein Betriebsratsmitglied bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Ausgleichszahlungen, die das Betriebsratsmitglied gem. § 37 Abs. 3 S.3 BetrVG wegen erforderlicher Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit ohne Möglichkeit des Freizeitausgleichs erhalten hat, sind bei der Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle zu berücksichtigen (Anschluss an BAG, Urteil v. 11.01.1995, 7 AZR 534/94; a.A. LAG Thüringen, Urteil v. 16.12.2010, 5 Sa 143/10).

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 26.01.2016 - 2 Ca 2492/15 - abgeändert und die Widerklage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611; BUrlG § 1 Abs. 1; BUrlG § 11 Abs. 1; EFZG §§ 3 Abs.1,; 4 Abs. 1 u. 1a; BetrVG § 37 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Einbeziehung von Ausgleichszahlungen wegen Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit in die Berechnung des Urlaubsentgelts und der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle.