LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 03.04.2017
7 Ta 222/16
Normen:
ZPO § 850 e Nr. 1 S. 2 lit. b;
Fundstellen:
NZA-RR 2017, 345
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 9/16

Berücksichtigung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur privaten Krankenversicherung bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 03.04.2017 - Aktenzeichen 7 Ta 222/16

DRsp Nr. 2017/6384

Berücksichtigung von Beiträgen des Arbeitnehmers zur privaten Krankenversicherung bei der Berechnung des pfändungsfreien Einkommens

1. Gemäß § 850e Nr. 1 S. 2 lit. b ZPO sind bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens unter anderem Beträge, die der Schuldner an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, nicht mitzurechnen, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.2. Da mit dem Basistarif in der privaten Krankenversicherung ein Tarif zur Verfügung steht, dessen Leistungsumfang aufgrund gesetzlicher Vorgabe dem Schutzniveau der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nachsteht, sind Versicherungsbeiträge oberhalb der für den Basistarif anfallenden Beiträge nicht mehr als "üblich" anzusehen. Oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Krankenversicherung liegende Versicherungsbeiträge sind daher im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht - zum Nachteil der Gläubiger - zu berücksichtigen (wie LG Stuttgart, Beschluss vom 10. Mai 1992 - 19 T 353/11 - BeckRS 2012, 10972).3. Dagegen ist nicht bereits jeder Versicherungsbeitrag als nicht mehr "üblich" anzusehen, der oberhalb des hypothetischen individuellen Basistarifs des Schuldners in einer privaten Krankenversicherung liegt.

Tenor

1. 2.