BAG - Urteil vom 16.12.2009
5 AZR 157/09
Normen:
ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 4 S. 1; GewO § 106;
Fundstellen:
AP ArbZG § 4 Nr. 3
AuR 2010, 175
DB 2010, 680
NZA 2010, 505
Vorinstanzen:
LAG Schleswig-Holstein, vom 14.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 347/08
ArbG Kiel - öD 4 Ca 693 c/08 - 30.7.2008,

Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst bei Berechnung von Ruhepausen

BAG, Urteil vom 16.12.2009 - Aktenzeichen 5 AZR 157/09

DRsp Nr. 2010/3334

Berücksichtigung von Bereitschaftsdienst bei Berechnung von Ruhepausen

Bei der Bemessung der Dauer von Pausen darf Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit berücksichtigt werden.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 14. Januar 2009 - 6 Sa 347/08 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

ArbZG § 2 Abs. 1; ArbZG § 4 S. 1; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Dauer von Ruhepausen.

Der Kläger ist seit Februar 1985 bei der Beklagten, die ein Städtisches Krankenhaus betreibt, beschäftigt. Er arbeitet als Facharzt mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden. Darüber hinaus leistet er Bereitschaftsdienste. Er macht geltend, die Bereitschaftsdienste seien ohne Einfluss auf die Dauer der Ruhepausen.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - beantragt

1. festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, bei einer Einteilung des Klägers zur Vollarbeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden mit anschließendem Bereitschaftsdienst eine Pause von mehr als 0,5 Stunden anzuordnen,

hilfsweise