LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.03.2017
4 Sa 86/16 E
Normen:
AEUV Art. 45 Abs. 2; EUV 492/2011 Art. 7; GG Art. 3; TV L § 16 Abs. 2 S. 2; TV L § 16 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2017, 4
LAGE AEUV Art. 45 Nr. 1
NZA-RR 2017, 439
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 03.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 150/15

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2017 - Aktenzeichen 4 Sa 86/16 E

DRsp Nr. 2017/5836

Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Art. 45 AEUV erfasst grundsätzlich nur die Fälle, die tatsächlich und nicht nur hypothetisch einen relevanten Auslandsbezug aufweisen. Es verstößt nicht gegen die unionsrechtlichen Freizügigkeitsvorschriften in Art. 45 AEUV und Art. 7 der Verordnung (EU) 492/2011, dass § 16 Abs. 2 TV L die beim selben Arbeitgeber erworbene einschlägige Berufserfahrung gegenüber entsprechenden Zeiten bei anderen Arbeitgebern auch in anderen Mitgliedstaaten privilegiert.

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 3. Dezember 2015 - 4 Ca 150/15 E - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AEUV Art. 45 Abs. 2; EUV 492/2011 Art. 7; GG Art. 3; TV L § 16 Abs. 2 S. 2; TV L § 16 Abs. 2 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat bei der Stufenzuordnung im Entgeltsystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L).