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Streitig ist der monatliche Wert eines Rechts auf Regelaltersrente. Der Kläger macht geltend, er habe Anspruch auf höhere Rente, weil seine in der UdSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten nach dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der DDR und der UdSSR bei seiner Rente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) kraft Übergangsrechts rentensteigernd zu berücksichtigen seien.
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