LAG Köln - Beschluss vom 21.05.2003
7 Ta 4/03
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 25.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 9085/02

Berücksichtigung von Darlehensraten zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums im PKH-Verfahren - Unterhaltsverpflichtungen des selbst nicht leistungsfähigen Ehegatten gegenüber dessen Kindern

LAG Köln, Beschluss vom 21.05.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 4/03

DRsp Nr. 2003/15530

Berücksichtigung von Darlehensraten zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums im PKH-Verfahren - Unterhaltsverpflichtungen des selbst nicht leistungsfähigen Ehegatten gegenüber dessen Kindern

»1. Ob es einen Grundsatz gibt, dass Darlehensraten im Rahmen des § 115 ZPO stets nur zu 50 % als besondere Belastung anerkannt werden können, bleibt dahingestellt. Ein solcher Grundsatz gilt jedenfalls nicht, wenn es sich um ein Darlehen zum Erwerb selbstgenutzten Wohneigentums handelt. Solche Darlehensverpflichtungen sind wie Wohnkosten zu behandeln (vgl. § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).2. Erfüllt eine Partei, ohne hierzu gesetzlich verpflichtet zu sein, die laufenden Unterhaltsverpflichtungen des selbst nicht leistungsfähigen Ehegatten gegenüber dessen Kindern aus einer früheren Ehe, so können die dafür aufgewandten Beträge in vollem Umfang als besondere Belastung anerkannt werden.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Ziff. 3 ;

Gründe: