LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 11.07.2019
L 2 EG 3/18
Normen:
BEEG § 2 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Braunschweig, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 EG 2/15

Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine ElterngeldberechnungPrägende Wirkung nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger ArbeitPrivilegierung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 3/18

DRsp Nr. 2019/13841

Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine Elterngeldberechnung Prägende Wirkung nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit Privilegierung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden nicht unterschieden nach "prägenden" und "nicht prägenden" Einkommensbestandteilen; diese Einkünfte sind deshalb in voller Höhe elterngeldrechtlich relevant. 2. Das Gesetz privilegiert Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil diese in voller Höhe und nicht nur nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge in die Elterngeldberechnung eingehen.3. Eine "prägende Wirkung" nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht hingegen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzunehmen, ist nicht nachvollziehbar.