OLG Nürnberg - Beschluss vom 26.02.2009
12 W 307/09
Normen:
HGB § 84 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2; HGB § 92a Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Nürnberg 2009, 473
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 29.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 10581/07

Berücksichtigung von Einwendungen des Beklagten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 12 W 307/09

DRsp Nr. 2009/9972

Berücksichtigung von Einwendungen des Beklagten bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs

1. Grundlage der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs ist allein der Sachvortrag der Klagepartei, da nur er den Streitgegenstand bestimmt; Einwendungen der Beklagtenpartei sind insoweit unbeachtlich. 2. Zur Abgrenzung zwischen selbständigem und unselbständigem Handelsvertreter.

Tenor:

I. Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen des Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29.12.2008 (Az.: 6 O 10581/07) wird zurückgewiesen.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.

IV. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

HGB § 84 Abs. 1; HGB § 84 Abs. 2; HGB § 92a Abs. 1; GVG § 13; GVG § 17a; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3; ArbGG § 5 Abs. 1; ArbGG § 5 Abs. 3;

Gründe:

I

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit des Rechtswegs.