BSG - Urteil vom 09.09.1998
B 6 KA 50/97 R
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2000, 900
NZS 1999, 310
SozR-3 2500 § 106 Nr. 45

Berücksichtigung von Fallzahlen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

BSG, Urteil vom 09.09.1998 - Aktenzeichen B 6 KA 50/97 R

DRsp Nr. 1999/6690

Berücksichtigung von Fallzahlen bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

1. Wenn die Fallzahl des Arztes 20 % des Fallzahldurchschnitts der Vergleichsgruppe nicht erreicht, so ist die Prüfung der Wirtschaftlichkeit ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen nach Durchschnittswerten ausgeschlossen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

I

Der seit dem 1. Juli 1993 als praktischer Arzt zugelassene Kläger wendet sich gegen die Kürzung seines Honorars für Sonderleistungen (Quartale 4/94 bis 2/95) sowie eingehende Untersuchungen (Quartale 4/94 und 1/95). In den drei streitbefangenen Quartalen behandelte er 305, 361 bzw 377 Patienten gegenüber 969, 1032 und 990 im Durchschnitt der aus den Ärzten für Allgemeinmedizin und den praktischen Ärzten im Bereich Mainz/Bingen bestehenden Vergleichsgruppe. Der Rentneranteil in der Praxis des Klägers belief sich auf 12 %, 12 % und 15 % gegenüber 28 %, 26 % und 27 % im Durchschnitt der Vergleichsgruppe. Beim Gesamtfallwert überschritt seine Honorarforderung den Vergleichsgruppendurchschnitt um 39 %, 20 % und 28 %. Bei den eingehenden Untersuchungen betrugen die Überschreitungen 112 %, 70 % und 72 % und bei den Sonderleistungen 141 %, 108 % sowie 100 %.