LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2017
2 Sa 2/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 657/16

Berücksichtigung von Gästeführern eines Kupferbergwerks bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchGAnspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2017 - Aktenzeichen 2 Sa 2/17

DRsp Nr. 2018/1512

Berücksichtigung von Gästeführern eines Kupferbergwerks bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG Anspruch des Arbeitnehmers auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1. Bei der Ermittlung des Schwellenwerts gem. § 23 Abs. 1 S. 3 KSchG in einer kommunalen Gebietskörperschaft sind Gästeführer in einem Kupferbergwerk, die keinem Weisungsrecht unterliegen, sondern frei entscheiden können, ob und ggfls. welche Führung sie zu welcher Zeit übernehmen wollen, nicht zu berücksichtigen. 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte nur dann, wenn es objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Abmahnung dem Arbeitnehmer noch schaden kann (BAG - 2 AZR 730/15 - 17.11.2016).

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 24.11.2016 - 7 Ca 657/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie die Entfernung von Abmahnungen aus der Personalakte des Klägers.

1. 2.