LAG Hamm - Beschluss vom 25.06.2018
5 Ta 263/18
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5, Ziff. 2a);
Vorinstanzen:
ArbG Detmold, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 88/18

Berücksichtigung von in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den PKH-Antrag begründeten Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

LAG Hamm, Beschluss vom 25.06.2018 - Aktenzeichen 5 Ta 263/18

DRsp Nr. 2018/9673

Berücksichtigung von in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit den PKH-Antrag begründeten Darlehensverbindlichkeiten im Rahmen der Prozesskostenhilfe

Darlehensverbindlichkeiten, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Beantragung von Prozesskostenhilfe begründet werden, können nur dann als Belastungen berücksichtigt werden, wenn es sich um für den persönlichen oder zumindest auch für den beruflichen Bedarf notwendige Anschaffungen handelt, die entweder nicht aufschiebbar oder aus anderen Gründen gegenüber der Erstattung der Prozesskosten vorrangig sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.03.2018 gegen den Prozesskostenhilfe-Bewilligungsbeschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 09.03.2018 - 3 Ca 88/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Ziff. 5, Ziff. 2a);

Gründe

I. Unter dem 08.01.2018 hatte der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war beigefügt. Das Verfahren endete am 02.03.2018 durch ein Anerkenntnisurteil.