LSG Sachsen - Urteil vom 22.05.2018
L 5 RS 478/17
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 1; AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Leipzig, vom 03.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 RS 130/14

Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere ArbeitsentgelteZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGlaubhaftmachung des Zuflusses von JahresendprämienDarlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 22.05.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 478/17

DRsp Nr. 2018/7819

Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist.2. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich.3. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt mithin nicht nur dann vor, wenn mehr für als gegen die Tatsache spricht; die gute Möglichkeit reicht insoweit aus.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 16. September 1999 in der Fassung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1975 170,47 Mark
1976 239,92 Mark
1977 281,12 Mark
1978 280,76 Mark
1979 301,92 Mark
1980 340,33 Mark
1981