I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 3. Mai 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Dezember 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2014 verurteilt, den Bescheid vom 16. September 1999 in der Fassung des Bescheides vom 20. Oktober 2010 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1975 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte des Klägers wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:
Für das Jahr:
1975 | 170,47 Mark |
1976 | 239,92 Mark |
1977 | 281,12 Mark |
1978 | 280,76 Mark |
1979 | 301,92 Mark |
1980 | 340,33 Mark |
1981 |
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