LSG Sachsen - Urteil vom 05.06.2018
L 5 RS 236/17
Normen:
AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 1; SGB X § 23 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dresden, - Vorinstanzaktenzeichen 22 RS 2010/14

Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere ArbeitsentgelteZugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen IntelligenzGlaubhaftmachung des Zuflusses von JahresendprämienDarlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

LSG Sachsen, Urteil vom 05.06.2018 - Aktenzeichen L 5 RS 236/17

DRsp Nr. 2018/8117

Berücksichtigung von Jahresendprämien als weitere Arbeitsentgelte Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz Glaubhaftmachung des Zuflusses von Jahresendprämien Darlegung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit

1. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache, wenn sie überwiegend wahrscheinlich ist.2. Eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ist dazu nicht erforderlich.3. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit liegt mithin nicht nur dann vor, wenn mehr für als gegen die Tatsache spricht; die gute Möglichkeit reicht insoweit aus.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 2. März 2017 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 2014 verurteilt, den Feststellungsbescheid vom 19. Dezember 2006 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1977 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte der Klägerin wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betriebe wie folgt festzustellen sind:

Für das Jahr:

1977 107,45 Mark
1978 155,97 Mark
1979 220,34 Mark
1980 255,02 Mark
1981 264,11 Mark
1982 279,76 Mark
1983 322,81 Mark