BVerfG - Beschluß vom 25.11.2004
1 BvR 2303/03
Normen:
SGB III § 124 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 154
Vorinstanzen:
BSG, vom 04.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen B 11 AL 9/03 R
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen L 12 AL 119/01
SG Köln, vom 08.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 26 (28) AL 214/00

Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld

BVerfG, Beschluß vom 25.11.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 2303/03

DRsp Nr. 2004/20243

Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass Erziehungszeiten ausschließlich für die ersten drei Lebensjahre eines Kindes in der Arbeitslosenversicherung anwartschaftsfördernd berücksichtigt werden. Dies stellt insbesondere keine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Eltern von Adoptivkindern dar.

Normenkette:

SGB III § 124 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Speziell geht es um die Berücksichtigung von Kinderbetreuungs- und -erziehungszeiten im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld.