LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 27.06.2013
4 Ta 11/13
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 4; SGB II § 20; SGB III § 90 Abs. 3; SGB VIII § 24; SGB XII § 27a; SGB XII § 28; RBEG § 9;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 607
Vorinstanzen:
ArbG Pforzheim, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 121/13

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.06.2013 - Aktenzeichen 4 Ta 11/13

DRsp Nr. 2013/16253

Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

1) In den sozialhilferechtlichen Regelsätzen ist für die Betreuunng von Kindern in Kindertagesstätten lediglich deshalb kein Betrag hinterlegt, weil gem. § 90 Abs. 3 SGB VIII für Sozialhilfeempfänger und Leistungsempfänger nach dem SGB II die Kinderbetreuung regelmäßig kostenfrei ist. Für Nichtleistungsempfänger muss dies im Rahmen der Prozesskostenhilfe aber dazu führen, dass notwenige Kinderbetreuungskosten als "Mehrbedarf" gem. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO einkommensmindernd berücksichtigt werden können.2) Die Kinderbetreuungskosten sind dann einkommensmindernd zu berücksichtigen, wenn ein Betreuungsanspruch oder eine Förderungsfähigkeit für die Betreuung nach § 24 SGB VIII besteht.3) Im Rahmen der Ganztagesbetreuung anfallende Kosten für die Teilnahme an einer gemeinsamen Mittagsverpflegung sind ebenfalls als Mehrbedarf einkommensmindernd zu berücksichtigen, wobei gem. § 9 RBEG ein Eigenanteil von je 1,00 € je Mittagessen von den Kosten abzuziehen ist.

Tenor

1. 2.