LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 23.12.2004
5 Ta 262/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern - AK Pirmasens - 4 Ca 751/03 - 13.10.2004,

Berücksichtigung von Mietzahlungen bei der Berechnung des zur Prozessführung einzusetzenden Einkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.12.2004 - Aktenzeichen 5 Ta 262/04

DRsp Nr. 2005/11892

Berücksichtigung von Mietzahlungen bei der Berechnung des zur Prozessführung einzusetzenden Einkommens

Bei der Bestimmung des zur Prozessführung einzusetzenden Einkommens ist als Abzug nur die Miete im engeren Sinne (Grundmiete, Heizkosten, abzugsfähige Nebenkosten), nicht aber der Gesamtbetrag zu berücksichtigen, den der Antragsteller an seinen Vermieter zu zahlen hat.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4, Abs. 2 § 120 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 13.10.2004, durch den die im Prozesskostenhilfebewilligungs-Beschluss vom 17.12.2003 getroffene Zahlungsbestimmung (- keine eigene Beitragsleistung zu den Kosten der Prozessführung -) dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger ab dem 01.11.2004 monatliche Raten in Höhe von EUR 15,00 zu zahlen hat.

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf die tatbestandlichen Teile der Beschlüsse des Arbeitsgerichts - jeweils - 4 Ca 751/03 - vom 13.10.2004 und vom 05.11.2004 (Bl. 32 ff und 39 f des PKH-Beiheftes zu - 4 Ca 751/03 -). Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.