LAG Düsseldorf - Urteil vom 11.11.2014
16 Sa 631/14
Normen:
HGB § 243; HGB § 277 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 2; KHG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3197/13

Berücksichtigung von Mietzuschüssen bei Berechnung der Jahressonderzahlung aufgrund der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2014 - Aktenzeichen 16 Sa 631/14

DRsp Nr. 2015/559

Berücksichtigung von Mietzuschüssen bei Berechnung der Jahressonderzahlung aufgrund der AVR des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland

Mietzuschüsse der Leistungs- bzw. Kostenträger sind Investitionskostenerstattungen im Sinne der Anlage 14 Abs. 5 AVR. Werden die Mietkosten einer Einrichtung über die Pflegesätze der Kostenträger finanziert, können diese nicht als "festgelegte oder verhandelte" Investitionskostenerstattungen im Sinne des Abs. 5 letzter Spiegelstrich der Anlage 14 AVR bei der Ermittlung des Jahresüberschusses berücksichtigt werden und die Kürzung der erfolgsabhängigen Jahressonderzahlung begründen. Das Testat eines Wirtschaftsprüfers, das das Vorliegen eines negativen Ergebnisses bescheinigt, entfaltet nicht die Fiktionswirkung nach Abs. 4 der Anlage 14 AVR, wenn es inhaltlich offensichtlich unrichtig ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 09.05.2014 - 2 Ca 3197/13 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

HGB § 243; HGB § 277 Abs. 4; HGB § 249 Abs. 2; KHG § 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Jahressonderzahlung auf Grundlage der Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR).