BAG - Urteil vom 07.07.2015
10 AZR 939/13
Normen:
TVöD -B § 27;
Fundstellen:
AP TVöD § 27 Nr. 3
AUR 2015, 459
BB 2015, 2740
DB 2015, 2702
EzA-SD 2015, 11
NZA-RR 2015, 665
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 27.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 636/12
ArbG Würzburg, vom 05.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 261/12

Berücksichtigung von Nachtarbeitsstunden bei der Gewährung von ZusatzurlaubstagenBerücksichtigung von Wechselschichtarbeit bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 10 AZR 939/13

DRsp Nr. 2015/18278

Berücksichtigung von Nachtarbeitsstunden bei der Gewährung von Zusatzurlaubstagen Berücksichtigung von Wechselschichtarbeit bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit

Orientierungssätze: 1. Nachtarbeitsstunden bleiben gemäß § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD -B für Zusatzurlaubstage unberücksichtigt, wenn sie in Zeiträumen geleistet wurden, für die dem Arbeitnehmer Zusatzurlaub wegen Wechselschicht- oder Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD -B zusteht. 2. Die Zeiträume iSd. § 27 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD -B sind nicht auf das Kalenderjahr beschränkt. Die Nachtarbeitsstunden bleiben auch dann unberücksichtigt, wenn sich der zwei- oder viermonatige Zeitraum gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. a oder Buchst. b TVöD -B über den Jahreswechsel erstreckt. 3. Wechselschichtarbeit im Sinne von § 7 Abs. 1 TVöD -B erfüllt zugleich die Voraussetzungen von Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 TVöD -B und ist deshalb bei der Berechnung des Zusatzurlaubs für je vier zusammenhängende Monate Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD -B berücksichtigungsfähig.