LAG Köln - Beschluss vom 24.11.2014
5 Ta 372/14
Normen:
§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3106/11

Berücksichtigung von offensichtlich unbegründeten Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren

LAG Köln, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 372/14

DRsp Nr. 2015/866

Berücksichtigung von offensichtlich unbegründeten Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts bei der Festsetzung der Anwaltsgebühren

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.2. Trotz der geringen Substantiierungspflicht und der zu unterbleibenden Schlüssigkeitsprüfung im Rahmen des § 11 Abs. 5 S. 1 RVG sind Einwendungen außerhalb des Gebührenrechts nicht zu beachten, die schon bei oberflächlicher Betrachtung offensichtlich unbegründet, halt- oder substanzlos sind.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2014- 12 Ca 3106/11 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

§ 11 Abs. 5 S. 1 RVG;

Gründe

I. Die nach § 104 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht erlassen. Der Beschluss vom 12. Juli 2014 ist zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangen.

1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.