Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.07.2014-
I. Die nach § 104 Abs. 3 i.V.m. § 567 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht erlassen. Der Beschluss vom 12. Juli 2014 ist zu Recht und mit zutreffender Begründung ergangen.
1. Nach § 11 Abs. 5 S. 1 RVG ist die Festsetzung abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
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