BVerfG - Beschluß vom 13.12.2004
1 BvR 1487/04
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
BSG, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen B 7 AL 20/04 B
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 04.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 32/03
SG Dortmund, vom 17.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 AL 224/02

Berücksichtigung von Pflegezeiten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld

BVerfG, Beschluß vom 13.12.2004 - Aktenzeichen 1 BvR 1487/04

DRsp Nr. 2005/1105

Berücksichtigung von Pflegezeiten bei der Gewährung von Arbeitslosengeld

Die vom Gesetzgeber getroffene Entscheidung, Pflegezeiten unter bestimmten Voraussetzungen nicht in die Rahmenfrist für die Gewährung von Arbeitslosengeld einzurechnen und die Rahmenfrist auf diese Weise in die Vergangenheit hinein zu verlängern, entspricht den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Arbeitsförderungsrecht. Speziell geht es um die Berücksichtigung von Zeiten der Pflege von Angehörigen (im Folgenden: Pflegezeiten) im Rahmen der Gewährung von Arbeitslosengeld.