LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 01.10.1997
L 5 Ka 2588/96
Normen:
SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 24.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 2184/95

Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.10.1997 - Aktenzeichen L 5 Ka 2588/96

DRsp Nr. 2006/23859

Berücksichtigung von Praxisbesonderheiten bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Für die Anerkennung bestimmter Gruppen ärztlicher Leistungen als Praxisbesonderheiten ist es erforderlich, daß sie entweder ihrer Art nach für die Arztpraxen der Vergleichsgruppe atypisch sind oder von ihrer Häufigkeit in der geprüften Arztpraxis her die Durchschnittswerte der Vergleichspraxen wesentlich überschreiten und Ausdruck struktureller Besonderheiten sind. Die Berücksichtigung kompensatorischer Einsparungen erfordert einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den vorliegenden Mehraufwendungen und dem Minderaufwand in anderen Bereichen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 106 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanz: SG Stuttgart, vom 24.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 Ka 2184/95