I. Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2008 aufgehoben.
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