OLG Köln - Beschluss vom 15.09.2008
19 W 18/08
Normen:
HGB § 92a; ArbGG § 5 Abs. 3;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2009, 566
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 412/07

Berücksichtigung von Provisionsvorschüssen bei der Bestimmung der Vergütungsgrenze

OLG Köln, Beschluss vom 15.09.2008 - Aktenzeichen 19 W 18/08

DRsp Nr. 2009/5733

Berücksichtigung von Provisionsvorschüssen bei der Bestimmung der Vergütungsgrenze

1. Für die Bestimmung der Vergütungsgrenze von 1.000,00 EUR des § 92 a HGB kommt es auf alle unbedingt entstandenen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis an, nicht aber auf die tatsächlich erfolgten Zahlungen. 2. Auch erbrachte Provisionsvorschüsse sind bei der Ermittlung der nach § 5 Abs. 3 ArbGG maßgeblichen Vergütungsgrenze zu berücksichtigen. Werden solche gemäß vertraglicher Regelung zunächst darlehensweise gewährt und verwandeln sich diese aufgrund der im Vorhinein erlassenen Rückzahlungsverpflichtung im Moment des Ausscheidens des Handelsvertreters automatisch in unbedingt bezogene Vergütungen, ist entscheidend für die Eröffnung des Rechtsweges gemäß § 5 Abs. 3 ArbGG nicht die Vertragsausgangslage, sondern die Frage, ob sich im Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses die zunächst darlehensweise gewährten Zuschüsse in unbedingt gewährte Leistungen umgewandelt haben.

Tenor:

I. Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO vom Einzelrichter auf den Senat übertragen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.

II. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 21.04.2008 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 13.05.2008 aufgehoben.