Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird
der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2010 abgeändert:
Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz ab
dem 21.09.2010 Prozesskostenhilfe bewilligt
und Rechtsanwältin S-P aus F
zu den Bedingungen eines ortsansässigen Anwalts als Prozessbevollmächtigte beigeordnet.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt mit
der Maßgabe, dass der Kläger bei einem
einzusetzenden Einkommen in Höhe von 365,60 -
eine monatliche Rate in Höhe von 135,00 - ab dem
21.09.2010 zu zahlen hat.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
I.
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