BGH - Beschluß vom 13.01.2003
AnwZ (B) 25/02
Normen:
BRAO § 43c ; FAO § 5 ;
Fundstellen:
AnwBl 2003, 233
AuR 2003, 159
BB 2003, 2020
BGHReport 2003, 464
BRAK-Mitt 2003, 80
MDR 2003, 659
NJW 2003, 883
NZA 2003, 327
Vorinstanzen:
AnwGH Bremen,

Berücksichtigung von Tätigkeiten als Syndikusanwalt bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht

BGH, Beschluß vom 13.01.2003 - Aktenzeichen AnwZ (B) 25/02

DRsp Nr. 2003/3008

Berücksichtigung von Tätigkeiten als Syndikusanwalt bei der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Arbeitsrecht

»Bei der Prüfung des für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht erforderlichen Nachweises besonderer praktischer Erfahrungen im Arbeitsrecht (§ 5 FAO) sind neben den in freier anwaltlicher Tätigkeit bearbeiteten Fällen auch solche Fälle zu berücksichtigen, in denen der Rechtsanwalt als Syndikus eines Arbeitgeber- oder Unternehmerverbandes die arbeitsrechtliche Beratung und Prozeßvertretung (§ 11 ArbGG) von Mitgliedern des Verbandes weisungsunabhängig durchgeführt hat.«

Normenkette:

BRAO § 43c ; FAO § 5 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller war seit 1982 als Verbandssyndikus für verschiedene Unternehmens- und Arbeitgeberverbände tätig. Eine ununterbrochene Zulassung zur Rechtsanwaltschaft besteht seit 1. Juni 1994. Mit Schreiben vom 21. September 1999 beantragte der Antragsteller die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für das Arbeitsrecht. Zum Nachweis besonderer praktischer Erfahrungen in diesem Fachgebiet (§ 5 FAO) fügte er eine Aufstellung mit 144 von ihm in den Jahren 1996 bis 1999 bearbeiteten Fällen bei.