LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 06.11.2019
L 2 EG 7/19
Normen:
BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DStR 2020, 2030
Vorinstanzen:
SG Bremen, vom 08.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 12 EG 1/18

Berücksichtigung von Umsatzbeteiligungen bei der ElterngeldberechnungKonkordanz zwischen Lohnzahlungszeitraum und dem für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgeblichen BemessungszeitraumVariable Lohnbestandteile

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 06.11.2019 - Aktenzeichen L 2 EG 7/19

DRsp Nr. 2019/17044

Berücksichtigung von Umsatzbeteiligungen bei der Elterngeldberechnung Konkordanz zwischen Lohnzahlungszeitraum und dem für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraum Variable Lohnbestandteile

Wenn die Konkordanz zwischen Lohnzahlungszeitraum und dem für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraum gewahrt bleibt, sind insbesondere auch variable Lohnbestandteile dem laufenden Lohnbezug zuzuordnen und damit elterngeldsteigernd zu berücksichtigen.

Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Neuberechnung des der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von der Klägerin in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen Umsatzbeteiligungen verpflichtet wird. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BEEG § 2c Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 1. April 2017 geborenen Tochter I ...