Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Neuberechnung des der Klägerin mit Bescheid vom 24. Juni 2017 zuerkannten Elterngeldes unter Einbeziehung auch der von der Klägerin in den Monaten Februar bis August 2016 bezogenen Umsatzbeteiligungen verpflichtet wird. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch aus dem Berufungsverfahren. Die Revision wird zugelassen.
Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihrer am 1. April 2017 geborenen Tochter I ...
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