LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.12.2011
1 Ta 224/11
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 170/10

Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 1 Ta 224/11

DRsp Nr. 2012/2466

Berücksichtigung von Unterkunftskosten bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe

Gibt der Beschwerdeführer an, die Kosten für die gemeinsam mit dem Lebenspartner bewohnte Unterkunft alleine zu tragen und liegt der monatliche Verdienst des Lebenspartners nicht erheblich unter dem des Beschwerdeführers, sind die Unterkunftskosten für die Berechnung der Prozesskostenhilfe grundsätzlich nach Kopfteilen der die Unterkunft bewohnenden Personen mit eigenem Einkommen aufzuteilen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 05.04.2011 - 5 Ca 170/10 - mit der Maßgabe aufgehoben, dass der Beschwerdeführer ab dem 01. Januar 2012 monatliche Raten in Höhe von 60,- Euro zu erbringen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer mit der Maßgabe zu tragen, dass die zu zahlende Gebühr auf die Hälfte ermäßigt wird.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 Buchst. b; ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung des ihm Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.