LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.09.2005
2 Ta 195/05
Normen:
ZPO § 124 Ziff. 2 Alt. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 20.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 295 b/04

Berücksichtigung von Unterlagen im Nachprüfungsverfahren bis zur Nichtabhilfeentscheidung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.09.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 195/05

DRsp Nr. 2005/17998

Berücksichtigung von Unterlagen im Nachprüfungsverfahren bis zur Nichtabhilfeentscheidung

»Gibt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden war, im Nachprüfungsverfahren eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ab und reicht er noch vor dem Nichtabhilfebeschluss die geforderten Belege nach, so kann die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nicht auf § 124 Ziff. 2, 2. Alt. ZPO gestützt werden, da die Partei an der Nachprüfung mitgewirkt hat.«

Normenkette:

ZPO § 124 Ziff. 2 Alt. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Aufhebung der Prozesskostenhilfe.