LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2018
2 Sa 255/17
Normen:
ArbGG § 66;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3765/16

Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit im Kontext der Formulierung gearbeitet haben nach TV FlexÜ

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 2 Sa 255/17

DRsp Nr. 2019/14804

Berücksichtigung von Urlaub und Krankheit im Kontext der Formulierung "gearbeitet haben" nach TV FlexÜ

Der Belastung durch langjährige Tätigkeit in Wechselschichten soll durch die Gewährung von Altersteilzeit begegnet werden. Dabei kommt es darauf an, dass im Falle des Urlaubes oder Krankheit weiter in Wechselschicht gearbeitet worden wäre. Eine vorübergehende Nichterbringung ist insoweit unerheblich und verändert den Gesamtcharakter der tariflichen Regelung nicht.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.03.2017 - 11 Ca 3765/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 66;

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages.

Der 1957 geborene Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten als Maschinenbediener beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, darunter auch der Tarifvertrag zum flexiblen Übergang in die Rente (TV FlexÜ) vom 25. Februar 2015, der in § 12 Ziff. 2 u.a. folgende Regelungen enthält:

"§ 12

Anspruch

(...)

2. Beschäftigte, die

- während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber