Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 -
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3.Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung des Klägers.
Der am 17.11.1979 geborene Kläger ist seit dem 01. 09. 2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter/Fachassistent in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt.
Nach § 2 seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2015 bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und in diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die B jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.
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