LAG Köln - Urteil vom 13.07.2018
10 Sa 986/17
Normen:
TV-BA; SVG § 8;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 3264/17

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung nach einem Tarifvertrag

LAG Köln, Urteil vom 13.07.2018 - Aktenzeichen 10 Sa 986/17

DRsp Nr. 2019/411

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungs- bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung nach einem Tarifvertrag

Zum Verhältnis von § 8 SVG zu § 18 TV-BA

Vordienstzeiten als Soldat bei der Bundeswehr und daran anknüpfende Ausbildungs- und Fortbildungszeiträume sind im Rahmen der Stufenzuordnung nicht als Vordienstzeiten anzurechnen.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.10.2017 - 17 Ca 3264/17 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-BA; SVG § 8;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bzw. Ausbildungszeiten bei der Stufenzuordnung des Klägers.

Der am 17.11.1979 geborene Kläger ist seit dem 01. 09. 2015 bei der Beklagten als Sachbearbeiter/Fachassistent in der Leistungsgewährung im Bereich SGB II beschäftigt.

Nach § 2 seines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 18.08.2015 bestimmt sich sein Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der B (TV-BA) und in diesen ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für die B jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.

1. 2.