LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.12.2009
13 Sa 636/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Oldenburg, vom 10.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 469/08

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Befristung nach Promotion

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2009 - Aktenzeichen 13 Sa 636/09

DRsp Nr. 2010/21187

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei der Befristung nach Promotion

1. Nach einer Gesamtbefristungsdauer von 12 Jahren ist eine sachgrundlose Befristung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG nicht mehr zulässig, wobei auch die Promotion keine neue Befristungsmöglichkeit ohne Berücksichtigung der befristeten Beschäftigung vor Promotion für die Post-doc-Phase auslöst. 2. Allgemeine Unsicherheit über die zukünftige Auftragslage oder im öffentlichen Bereich Unsicherheit über die zukünftige Haushaltsentwicklung und die Zurverfügungstellung von Personalmitteln rechtfertigen nicht eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Oldenburg vom 10.02.2009, 5 Ca 469/08, abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 23.09./30.09.2008 nicht zum 30.06.2010 endet.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 13.900,74 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 1; WissZeitVG § 2 Abs. 3;

Tatbestand: