BAG - Urteil vom 19.12.2013
6 AZR 94/12
Normen:
Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 1 Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 7 Abschn. A Abs. 1; Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 7 Abschn. A Abs. 2 S. 2, 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes Allgemeiner Teil (TVöD -AT (Bund)) § 16 Abs. 3 S. 2, 3, 4; Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst im Bereich des Bundes Allgemeiner Teil (TVöD -AT (Bund)) § 34 Abs. 3 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; AGG § 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1; AGG § 7 Abs. 2; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 286; ZPO § 551 Abs. 3 Nr. 2;
Fundstellen:
DB 2014, 7
NZA 2014, 1360
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 02.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 440/11
ArbG Koblenz, vom 05.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1815/10

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Unternehmen bei der Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträglicher Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr

BAG, Urteil vom 19.12.2013 - Aktenzeichen 6 AZR 94/12

DRsp Nr. 2014/2318

Berücksichtigung von Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Unternehmen bei der Einkommenssicherung nach dem Tarifvertrag über sozialverträglicher Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr

Orientierungssatz: Die Tarifvertragsparteien des TV UmBw durften Vorbeschäftigungszeiten bei privaten Unternehmen von den Anrechnungstatbeständen für die ergänzende Einkommenssicherungszulage in § 7 Abschn. A Abs. 2 Satz 2 und 4 TV UmBw ausnehmen. Diesen für die Einkommenssicherungszulage anzurechnenden Zeiten liegt der Wille der Tarifvertragsparteien zugrunde, nur den Besitzstand in einem mit der Bundesrepublik Deutschland begründeten Arbeitsverhältnis teilweise zu sichern, also Verdiensteinbußen aufgrund von Organisationsmaßnahmen durch die Neuausrichtung der Bundeswehr zu mildern. Dieses Konzept der Tarifvertragsparteien ist von ihrer typisierenden Einschätzungsprärogative gedeckt.

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Dezember 2011 - 9 Sa 440/11 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

Normenkette:

Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr (TV UmBw vom 18. Juli 2001 i.d.F. des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 4. Dezember 2007) § 1 Abs. 1;