LAG Köln - Beschluss vom 13.06.2003
7 Ta 250/01
Normen:
ZPO § 115 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 01.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1563/01

Berücksichtigung von während des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eingegangenen Darlehensverpflichtungen bei PKH

LAG Köln, Beschluss vom 13.06.2003 - Aktenzeichen 7 Ta 250/01

DRsp Nr. 2003/15520

Berücksichtigung von während des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eingegangenen Darlehensverpflichtungen bei PKH

»Darlehnsraten aus Schuldverpflichtungen, die "sehenden Auges" erst während des laufenden Arbeitsgerichtsprozesses eingegangen worden sind, können grundsätzlich nicht als besondere Belastungen im Rahmen des § 115 ZPO anerkannt werden.«

Normenkette:

ZPO § 115 ;

Gründe:

Auf die gem. § 127 Abs. 3 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Bezirksrevision gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.08.2001 hin war die sich aus dem Beschlusstenor ergebende Ratenzahlungsanordnung zu treffen.

Für die Beurteilung maßgebend sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskosten- hilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rz. 894 m.w.N.). Diese ergeben sich aus der zuletzt überreichten Erklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 09.07.2002 und den dieser beigefügten bzw. nachgereichten Unterlagen und Erläuterungen. Sie ergeben sich ferner aus der Beantwortung, bzw. Nicht-Beantwortung der diversen gerichtlichen Anfragen, zuletzt derjenigen vom 13.03.2003.