Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.05.2012, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 21.09.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein Kündigungsschutzverfahren bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung von EUR 1.000,00. Die Landeskasse zahlte der Rechtsanwältin des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von EUR 960,93. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf EUR 470,64.
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