LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 26.10.2012
10 Ta 189/12
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 31.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 753/10

Berücksichtigung von Zahlungsrückständen gegenüber Energieversorger bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 26.10.2012 - Aktenzeichen 10 Ta 189/12

DRsp Nr. 2012/23649

Berücksichtigung von Zahlungsrückständen gegenüber Energieversorger bei der Einkommensberechnung zur Prozesskostenhilfe; Ratenzahlungsanordnung bei Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Sind Zahlungsrückstände, welche die Prozesskostenhilfe beantragende Partei auf Mahnung hin ausgeglichen hat, bereits vom laufenden Einkommen abgezogen worden, können sie als Aufwendungen nicht doppelt berücksichtigt werden.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 31.05.2012, Az.: 5 Ca 753/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3;

Gründe

I.

Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 21.09.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für ein Kündigungsschutzverfahren bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines Vergleichs gegen Zahlung einer Abfindung von EUR 1.000,00. Die Landeskasse zahlte der Rechtsanwältin des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von EUR 960,93. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf EUR 470,64.