LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.09.2016
11 Sa 705/15
Normen:
KSchG § 17;
Fundstellen:
ArbRB 2017, 238
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 11.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3390/14

Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei der Bestimmung der für die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Betriebsgröße

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 11 Sa 705/15

DRsp Nr. 2017/2796

Berücksichtigung von Zeitarbeitnehmern bei der Bestimmung der für die Pflicht zur Erstattung einer Massenentlassungsanzeige maßgeblichen Betriebsgröße

Sinn und Zweck des § 17 KSchG verlangen es nicht, dass Zeitarbeitnehmer bei der Bestimmung der Betriebsgröße berücksichtigt werden.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 11.06.2015 - 1 Ca 3390/14 abgeändert und festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.11.2014 - zugegangen am 24.11.2014 - nicht aufgelöst worden ist.

2.

Die Kosten des Rechtsstreites haben die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.

3.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 17;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung.

Die am 05.02.1958 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 07.08.2000 als kaufmännische Angestellte gegen eine Vergütung in Höhe von zuletzt ca. 1.450,00 € brutto bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Zuletzt war sie als Sekretärin für das Büro des Betriebsrates in Teilzeit mit 50 % tätig.

1. 2.