LAG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2014
7 Sa 1042/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Krefeld, vom 23.07.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1477/12

Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer bei Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG

LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 7 Sa 1042/13

DRsp Nr. 2014/18533

Berücksichtigung von Zeiten als Leiharbeitnehmer bei Berechnung der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG

Zeiten, in denen ein Arbeitnehmer als Leiharbeitnehmer in den Betrieb des Entleihers eingegliedert war, finden in einem späteren Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Entleiher bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG grundsätzlich keine Berücksichtigung.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Krefeld vom 23.07.2013, 4 Ca 1477/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Mit seiner am 20.06.2012 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass ein zwischen den Parteien bestehendes Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung des Beklagten vom 30.05.2012 mit Ablauf des 30.06.2012 beendet worden ist.

Der am 21.01.1956 geborene Kläger war seit dem 01.07.2007 bei der Gesellschaft zur Förderung der Beschäftigung Kreis Viersen gGmbH (im Folgenden: GFB) als Fachassistent im Bearbeitungsservice Leistungen SGB II zu einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.820,00 € beschäftigt. Dem Arbeitsverhältnis lagen die folgenden befristeten Arbeitsverträge zugrunde: