LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.08.2022
11 Sa 27/22
Normen:
BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1 Sätze 1, 3; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Villingen-Schwenningen, vom 28.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 373/21

Berücksichtigung von Zeiten der Suspendierung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2022 - Aktenzeichen 11 Sa 27/22

DRsp Nr. 2023/2741

Berücksichtigung von Zeiten der Suspendierung des Arbeitsverhältnisses eines Kraftfahrers wegen Entziehung der Fahrerlaubnis bei der Berechnung der Urlaubsabgeltung

Berechnung der Urlaubsabgeltung bei einem Fahrer, der wegen Entzugs der Fahrerlaubnis in den letzten 13 Wochen vor Ende des Arbeitsverhältnisses kein Entgelt bezog Wird eine bestimmte Zeit durch rechtskräftige Entscheidung vom Urlaubs- und Urlaubsentgeltanspruch ausgenommen und hat sie deshalb für den Geldfaktor keinerlei Bedeutung, kann sie nicht die für den Bezugs- und damit für den Referenzzeitraum entscheidende Zeit sein. Es kommt damit auf den Verdienst in 13 Wochen vor dieser Zeit an.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Villingen-Schwenningen vom 28.04.2022 - 5 Ca 373/21 - wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BUrlG § 1; BUrlG § 11 Abs. 1 Sätze 1, 3; BUrlG § 7 Abs. 4;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Urlaubsabgeltung.

Der ... Kläger bezieht Altersrente und war bei der Beklagten, die eine Spedition betreibt, vom 19. März 2019 bis 30. September 2021 als Kraftfahrer beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag existiert nicht.