VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.02.2017
4 S 2079/16
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1. S. 1; AltG § 2 Abs. 2 S. 1; AltG § 6 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4811/15

Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Struktureller Unterschied des Altersgeldes einerseits sowie der Leistungen bei Einsatz- bzw. Dienstunfällen andererseits

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 4 S 2079/16

DRsp Nr. 2017/2853

Berücksichtigung von Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit; Struktureller Unterschied des Altersgeldes einerseits sowie der Leistungen bei Einsatz- bzw. Dienstunfällen andererseits

Eine besondere Auslandsverwendung i.S. von §§ 25 Abs. 2 Satz 3, 63c Abs. 1. Satz 1 SVG kann auch einen Verwendungszeitraum vor dem 30.11.2002 erfassen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. September 2016 - 6 K 4811/15 - wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 563,04 EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3; SVG § 25 Abs. 2 S. 3; SVG § 63c Abs. 1. S. 1; AltG § 2 Abs. 2 S. 1; AltG § 6 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigen aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht.