LAG Niedersachsen - Urteil vom 29.08.2018
13 Sa 985/17
Normen:
TV-L § 2 Abs. 2; TV-L § 20 Abs. 4; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 30.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 209/17

Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung

LAG Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2018 - Aktenzeichen 13 Sa 985/17

DRsp Nr. 2018/16619

Berücksichtigung weiterer Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber bei der Berechnung der Jahressonderzahlung

Nach § 20 Abs. 4 TV-L vermindert sich der Anspruch auf die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung gegen den Vertragsarbeitgeber haben. Das schließt nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Regelung nicht aus, den im Rahmen eines früheren Arbeitsverhältnisses zu dem Vertragsarbeitgeber im Bezugsjahr entstandenen Entgeltanspruch auch bei zwei nachfolgenden, im Bezugsjahr begründeten und im Sinne von § 2 Abs. 2 S. 1 TV-L nebeneinander bestehenden Arbeitsverhältnissen zu demselben Arbeitgeber kürzungshindernd zu berücksichtigen.

1.) Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts A-Stadt vom 30.08.2017 (1 Ca 209/17 Ö) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2.) Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TV-L § 2 Abs. 2; TV-L § 20 Abs. 4; TzBfG § 4 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe einer tariflichen Jahressonderzahlung.

Der Kläger trat am 01.01.2007 in die Dienste des beklagten Landes, das ihn bei Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L an der Technischen Universität B-Stadt (TU) einsetzt.