BGH - Urteil vom 10.05.1990
IX ZR 222/89
Normen:
BEG §§ 35 206 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BEG § 206 Abs. 2 Vergleich 1
LM Nr. 50 zu § 206 BEG 1956
MDR 1990, 1000
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 29.12.1987 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O (E) 18/85
OLG Celle, vom 12.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U (E) 59/88

Berücksichtigung weiterer Leiden nach vorangegangenem Vergleich

BGH, Urteil vom 10.05.1990 - Aktenzeichen IX ZR 222/89

DRsp Nr. 2004/3801

Berücksichtigung weiterer Leiden nach vorangegangenem Vergleich

»Wurden in einem Vergleich nur bestimmte Leiden als verfolgungsbedingt anerkannt, gelten andere damals schon vorhandene, die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Leiden als verfolgungsunabhängig. Diese Beschwerden können sich jedoch auf Entstehung und Verlauf der verfolgungsabhängigen Leiden auswirken.«

Normenkette:

BEG §§ 35 206 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Das beklagte Land gewährt dem 1905 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Vergleichs vom 27. Januar/4. Februar 1964 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% seit 1. November 1953 unter Einstufung in der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes die Mindestrente. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß den Leistungen des beklagten Landes folgende Leiden des Klägers zugrunde liegen: "Schwerhörigkeit beiderseits, reizlose Narbe am re. Zeigefinger, 25% Gebißteilschaden". Außerdem wurde geregelt, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG vorbehalten bleiben.