Das beklagte Land gewährt dem 1905 geborenen, in Kanada lebenden Kläger aufgrund eines Vergleichs vom 27. Januar/4. Februar 1964 für Schäden an Körper oder Gesundheit wegen einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% seit 1. November 1953 unter Einstufung in der vergleichbaren Beamtengruppe des einfachen Dienstes die Mindestrente. In dem Vergleich wurde vereinbart, daß den Leistungen des beklagten Landes folgende Leiden des Klägers zugrunde liegen: "Schwerhörigkeit beiderseits, reizlose Narbe am re. Zeigefinger, 25% Gebißteilschaden". Außerdem wurde geregelt, daß der Kläger auf weitergehende Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit verzichtet, beiden Parteien jedoch alle Rechte aus §§ 35 und 42 BEG vorbehalten bleiben.
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