LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.01.2019
L 33 R 715/16
Normen:
AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 284/13

Berücksichtigung zusätzlicher Zahlungen als Entgelte nach dem AAÜGEinbeziehung des Bergmanntreuegeldes in die RentenberechnungUngeklärte Berücksichtigungsfähigkeit der Belohnung für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2019 - Aktenzeichen L 33 R 715/16

DRsp Nr. 2019/7026

Berücksichtigung zusätzlicher Zahlungen als Entgelte nach dem AAÜG Einbeziehung des Bergmanntreuegeldes in die Rentenberechnung Ungeklärte Berücksichtigungsfähigkeit der Belohnung für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt

Höchstrichterlich ist bislang nicht geklärt, ob die zusätzliche Belohnung für Werktätige im Bergbau als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG berücksichtigungsfähig ist; immer noch wird dies nicht einheitlich beurteilt.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 1. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AAÜG § 8 Abs. 2; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 4 Nr. 1;

Tatbestand:

Streitig ist die Berücksichtigung zusätzlicher Zahlungen als Entgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG).

Die Klägerin ist die Witwe des 1948 geborenen und 2017 verstorbenen Versicherten. Sie lebte mit dem Versicherten im Zeitpunkt seines Todes in einem Haushalt.