Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente an die Klägerin ab 1. Dezember 1993.
Die Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, legte vor ihrem Zuzug aus Polen im Jahre 1958 vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Mai 1958 134 Monate Pflichtbeitragszeiten in der polnischen Rentenversicherung zurück. Ihre zwischen dem 3. September 1966 und dem 29. Februar 1968 in der Bundesrepublik entrichteten Pflichtbeiträge ließ sie sich im November 1971 gemäß §
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