BSG - Urteil vom 21.02.1996
5 RJ 48/95
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3 ; RRG 1992 Art. 20 Nr. 3 ; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2 ; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1 ; RVO § 1303 Abs. 7 ; RÜG Art. 38 ; SGB VI § 210 ;
Fundstellen:
NZS 1996, 436
SozR 3-2200 § 1303 Nr. 5
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.03.1995

Berücksichtigungsfähigkeit polnischer Abkommenszeiten

BSG, Urteil vom 21.02.1996 - Aktenzeichen 5 RJ 48/95

DRsp Nr. 1996/30227

Berücksichtigungsfähigkeit polnischer Abkommenszeiten

1. Nach der Änderung des Zustimmungsgesetzes 1976 durch Art. 20 RRG 1992 ab 1.7.1990 sind Abkommenszeiten, die nach Art. 4 Abs. 2 RV/UVAbk POL iVm Art. 2 Abs. 1 des Zustimmungsgesetzes 1976 in der deutschen Rentenversicherung anrechenbar waren, nur noch dann berücksichtigungsfähig, wenn sie auch die Voraussetzungen für eine Anrechnung nach dem FRG erfüllen. Damit unterliegen sie nunmehr der Verfallswirkung bei Beitragserstattung.2. Nach Art. 38 des RÜG gilt dies auch dann, wenn die entsprechenden Zeiten in einem Feststellungsbescheid anerkannt worden waren. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 20 Abs. 3 ; RRG 1992 Art. 20 Nr. 3 ; RV/UVAbk POL Art. 4 Abs. 2 ; RV/UVAbkPOLG Art. 2 Abs. 1 ; RVO § 1303 Abs. 7 ; RÜG Art. 38 ; SGB VI § 210 ;

Gründe:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Altersrente an die Klägerin ab 1. Dezember 1993.

Die Klägerin, Inhaberin des Vertriebenenausweises A, legte vor ihrem Zuzug aus Polen im Jahre 1958 vom 1. Februar 1947 bis zum 31. Mai 1958 134 Monate Pflichtbeitragszeiten in der polnischen Rentenversicherung zurück. Ihre zwischen dem 3. September 1966 und dem 29. Februar 1968 in der Bundesrepublik entrichteten Pflichtbeiträge ließ sie sich im November 1971 gemäß § 1303 der Reichsversicherungsordnung (RVO) von der Beklagten erstatten.