BVerwG - Urteil vom 12.02.1998
3 C 25.97
Normen:
BerRehaG § 17 Abs. 1 § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b ; SGB VI Anlage 13, Anlage 14;
Fundstellen:
NJ 1998, 491
ThürVBl 1999, 39
VIZ 1999, 52
ZOV 1998, 278
Vorinstanzen:
VG Dessau, vom 19.03.1997 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 38/96

Berufliche Rehabilitierung - Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen

BVerwG, Urteil vom 12.02.1998 - Aktenzeichen 3 C 25.97

DRsp Nr. 2007/3604

Berufliche Rehabilitierung - Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen

»Grundlage für rentenrechtliche Ausgleichsleistungen nach dem Beruflichen Rehabilitierungsgesetz ist nicht die individuelle berufliche Leistungsfähigkeit und die damit evtl. verbundene höhere Einkommenserwartung, sondern die berufliche Qualifikation aufgrund einer Ausbildung. Die Schutzwirkung des Beruflichen Rehabilitierungsgesetzes ist auf Eingriffe in eine begonnene, zur Zeit des Eingriffs tatsächlich ausgeübte Berufstätigkeit sowie auf die Fälle der Verhinderung, einen erlernten Beruf auszuüben oder eine Ausbildung abzuschließen, begrenzt.«

Normenkette:

BerRehaG § 17 Abs. 1 § 22 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b ; SGB VI Anlage 13, Anlage 14;

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt die Änderung einer ihm von dem Beklagten als Rehabilitierungsbehörde ausgestellten Rehabilitierungsbescheinigung, mit der er als Verfolgter in der ehemaligen DDR Nachteile in der Rentenversicherung ausgleichen kann.