I. Die Klägerin streitet um Kindergeld für ihren im Jahre 1969 geborenen Sohn, der als ausgebildeter Elektroinstallateur in der Zeit vom 2. September bis 4. Dezember 1991 an vier von der Bundesfachlehranstalt für Elektrotechnik veranstalteten Lehrgängen "Automatisierungstechnik" sowie"speicherprogrammierbare Steuerungen A-C" teilnahm. Die Lehrgänge vermittelten keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß. Mit den Zusatzkenntnissen konnte aber eine Tätigkeit als Betriebselektriker ausgeübt werden.
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