BSG - Urteil vom 26.06.1996
10 RKg 16/94
Normen:
BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ElAusbV § 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-5870 § 2 Nr. 32

Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

BSG, Urteil vom 26.06.1996 - Aktenzeichen 10 RKg 16/94

DRsp Nr. 1997/2199

Berufsausbildung iS. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG

1. Der angestrebten beruflichen Tätigkeit dienliche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sind keine Berufsausbildung i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 BKGG, wenn eine höherwertige nicht staatlich geregelte berufliche Tätigkeit (hier Betriebselektriker) angestrebt wird die noch dem erreichten, staatlich geregelten Berufsbild (hier Elektroinstallateur) zuzuordnen ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

BKGG § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ; ElAusbV § 4 ;

Gründe:

I. Die Klägerin streitet um Kindergeld für ihren im Jahre 1969 geborenen Sohn, der als ausgebildeter Elektroinstallateur in der Zeit vom 2. September bis 4. Dezember 1991 an vier von der Bundesfachlehranstalt für Elektrotechnik veranstalteten Lehrgängen "Automatisierungstechnik" sowie"speicherprogrammierbare Steuerungen A-C" teilnahm. Die Lehrgänge vermittelten keinen weiteren berufsqualifizierenden Abschluß. Mit den Zusatzkenntnissen konnte aber eine Tätigkeit als Betriebselektriker ausgeübt werden.