LAG Köln - Urteil vom 08.01.2003
7 Sa 852/02
Normen:
BBiG § 15 ; BBiG § 6 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 235
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3620/01

Berufsausbildungsverhältnis; Kündigung, außerordentliche; Kündigungsgründe; Schriftform

LAG Köln, Urteil vom 08.01.2003 - Aktenzeichen 7 Sa 852/02

DRsp Nr. 2003/7891

Berufsausbildungsverhältnis; Kündigung, außerordentliche; Kündigungsgründe; Schriftform

»1. § 15 Abs. 3 BBiG verlangt, dass das Kündigungsschreiben selbst oder ihm beigefügte AnlAgen konkret und nachvollziehbar Tatsachen darstellen, auf die der Kündigende seinen Beendigungswillen stützt.2. An die Kündigungsrelevanz vertragswidriger Verhaltensweisen eines Auszubildenden sind deshalb strengere Anforderungen zu stellen als bei erwachsenen Arbeitnehmern, weil es sich bei den Auszubildenden regelmäßig um ältere Jugendliche und Heranwachsende handelt, deren geistige, charakterliche und körperliche Entwicklung noch nicht abge-schlossen ist und es nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 BBiG gerade auch zu den Aufgaben des Aus-bilders gehört, den Auszubildenden charakterlich zu fördern.«

Normenkette:

BBiG § 15 ; BBiG § 6 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

(von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen)

Auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 24.04.2002 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Die gemäß § 64 Abs. 2 b) und c) ArbGG statthafte Berufung wurde gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung ist mithin zulässig.