BAG - Urteil vom 08.05.2007
9 AZR 527/06
Normen:
BBiG (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung, a.F.) § 16 ; BGB § 249 § 615 § 628 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 5 zu § 16 BBiG
ArbRB 2007, 290
JR 2008, 219
NJW 2007, 3594
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 27.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Sa 643/05
ArbG Darmstadt, vom 03.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 453/03

Berufsausbildungsverhältnis; vorzeitige Beendigung; Schadensersatz

BAG, Urteil vom 08.05.2007 - Aktenzeichen 9 AZR 527/06

DRsp Nr. 2007/14858

Berufsausbildungsverhältnis; vorzeitige Beendigung; Schadensersatz

Orientierungssätze: 1. Wird ein Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn der Ausbildende den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. 2. Danach kann der Auszubildende die bis zum vertraglich vereinbarten Beendigungszeitpunkt des Berufsausbildungsverhältnisses ausfallende Ausbildungsvergütung verlangen. Auf diesen Nachteil wird jedoch im Rahmen des von der Rechtsprechung entwickelten adäquat kausalen Vorteilsausgleiches dasjenige angerechnet, was er in dieser Zeit durch eine anderweitige Tätigkeit erworben hat, die er bei Fortsetzung seines Berufsausbildungsverhältnisses nicht hätte ausüben können.

Normenkette:

BBiG (in der bis 31. März 2005 geltenden Fassung, a.F.) § 16 ; BGB § 249 § 615 § 628 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch der Klägerin.

Die Klägerin hatte am 5. Juni 2001 mit der Beklagten einen schriftlichen Berufsausbildungsvertrag geschlossen. Nach diesem sollte sie zur Kauffrau im Groß- und Außenhandel ausgebildet werden. Als Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses war der 1. August 2001, als Ende der 31. Juli 2004 vereinbart. Die Ausbildungsvergütung sollte im 2. Ausbildungsjahr 1.297,00 DM und im 3. Ausbildungsjahr 1.466,00 DM betragen.