LAG Düsseldorf - Beschluss vom 19.09.1995
8 TaBV 41/95
Normen:
BetrVG § 78a ;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 25.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 7/95

Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 19.09.1995 - Aktenzeichen 8 TaBV 41/95

DRsp Nr. 2002/2561

Berufsausbildungsvertrag; Weiterbeschäftigungsanspruch von Amtsinhabern

»1. Zum Abbau von Überstunden kann der Arbeitgeber schon dann nicht über § 78 a BetrVG zur Einrichtung eines neuen Arbeitsplatzes verpflichtet werden, wenn zu diesem Zweck nur ein befristetes Arbeitsverhältnis begründet werden könnte. Da §2. 78 a BetrVG der Kontinuität der Tätigkeit betriebsverfassungsrechtlicher Organe dient, besteht auch nur ein Anspruch auf Übernahme in den Betrieb, für den der Auszubildende in das betriebsverfassungsrechtliche Organ gewählt wurde. Über § 78 a BetrVG kann also der Auszubildende keine Weiterbeschäftigung in einer der Niederlassungen der neuen Bundesländer verlangen. Umgekehrt kann über § 78 a BetrVG der Arbeitgeber auch nicht gezwungen werden, in den alten Bundesländern Arbeitsplätze für Kommunikationselektronikerverkürzer einzurichten.«

Normenkette:

BetrVG § 78a ;

Gründe:

I.

Mit dem am 09.02.1995 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag begehrt die D. T. (Arbeitgeber), das nach § 78 a Abs. 2 BetrVG mit den Beteiligten S. E., S. L. und V. M. begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.

Außerdem sind am Verfahren gemäß § 78 a Abs. 4 Satz 2 BetrVG beteiligt die Jugend- und Auszubildendenvertretung bei der Niederlassung M. sowie der dort bestehende Betriebsrat.