BAG - Urteil vom 26.09.2002
6 AZR 434/00
Normen:
BGB §§ 133 157 ; BBiG § 10 Abs. 1 S. 1 ; AGBG § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2003, 74
BB 2003, 1235
DB 2003, 286
MDR 2003, 274
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 31.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 293/99
ArbG Bremen, vom 04.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1186/99

Berufsbildung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Auslegung der Vergütungsabrede; Eigenständigkeit der im Berufsausbildungsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung; tarifliche Ausbildungssätze als Mindestvergütung

BAG, Urteil vom 26.09.2002 - Aktenzeichen 6 AZR 434/00

DRsp Nr. 2003/421

Berufsbildung - Höhe der Ausbildungsvergütung; Auslegung der Vergütungsabrede; Eigenständigkeit der im Berufsausbildungsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarung; tarifliche Ausbildungssätze als Mindestvergütung

»Sind in einem Berufsausbildungsvertrag konkret bezifferte Vergütungssätze für das jeweilige Ausbildungsjahr als angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, liegt eine hierauf bezogene eigenständige Vergütungsvereinbarung auch dann vor, wenn abschließend bestimmt ist, daß mindestens die jeweils gültigen Tarifsätze gelten. Eine nach Vertragsschluß erfolgte Absenkung der Tarifsätze mindert nicht die vertraglich geschuldete Ausbildungsvergütung.« Orientierungssätze: 1. Entsprechen die im Berufsausbildungsvertrag genannten Vergütungssätze der bei Vertragsschluß geltenden tariflichen Ausbildungsvergütung, spricht das nicht gegen das Vorliegen einer eigenständigen Vergütungsvereinbarung, wenn Tarifsätze ausdrücklich als Mindestvergütung verabredet werden.